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Aktuelles aus dem Versicherungsrecht

"Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes

Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer - mit vertretbarem Aufwand - nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 5.10.2015.

Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes eine nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufsuchte, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Sie erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangte die Frau von dem Waschplatzbetreiber Schadensersatz.

Die Richter des OLG konnten aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers feststellen. Zwar trifft einen Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bei einem Waschplatz in Selbstbedienung eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers geht nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen hat.
Anmerkung: Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az. VI ZR 413/15).

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