Mandanteninformation
Rechtsanwalt Kauzner Matthias
Aktuelles aus dem Versicherungsrecht
Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres
Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres",
ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins
nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu
diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse
verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld
zu zahlen.
In einem vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall litt
eine Frau unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Der behandelnde
Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit "bis auf
Weiteres" bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt.
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis
gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren
Termin belegt, hat die Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt,
die Patientin müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Die Frau legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden
Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK von der Krankenkasse
zurückgewiesen.
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei "bis auf
Weiteres" vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins
könne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden.
Das Sozialgericht hatte die Krankenkasse bereits dazu verurteilt, mehr als 2
Monate länger Krankengeld zu gewähren. Tatsächlich habe nach
den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen
des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum
bestanden, für den die Krankenkasse durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung
verurteilt worden war.
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