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Rechtsanwalt Kauzner Matthias
Aktuelles aus dem Mietrecht
Gewerberaummietvertrag - Umlage sämtlicher Betriebskosten
Für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter bedarf es einer ausdrücklichen
und inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben
der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat. Letztere müssen
der Art nach hinreichend konkretisiert werden. Denn nur dann ist es einem Mieter
möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen
Kosten auf ihn zukommen können. Dieser Grundsatz gilt auch bei formularmäßigen
Mietverträgen.
Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage
von Betriebskosten: "Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter
getragen. Hierunter fallen - insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung
sowie der Heizung - einschließlich Zählermiete und Wartungskosten"
genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom
9.11.2018.
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