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Rechtsanwalt Kauzner Matthias

In enger Kooperation mit Steuerberatern, Notaren und Sachverständigen bieten wir über die anwaltliche Fachberatung hinaus umfassende Problemlösungen für Sie als Unternehmer oder Privatperson. Wir arbeiten vertrauensvoll mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen und übernehmen für Sie die Deckungsanfrage.

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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für bessere Pflegelöhne zugestimmt.

  • Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch (Nachunternehmerhaftung).
    Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung ausgenommen, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet ist.
    Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat.
    Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen.

  • Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.

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